Datenschutz – Vertraulichkeit – V3


07142 / 9728-0
07142 / 9728-0

Datenschutzvereinbarung Videoüberwachung und Zutrittskontrolle für Kundenaufträge ohne Wartungsvertrag V3

zwischen

Auftraggeber für Installations-/ Wartungs- und/oder Pflegearbeiten am

  • Videoüberwachungssystem und/oder der
  • Zutrittskontrollanlage (ZK) gemäß VDE 0833

– Auftraggeber –

 

und

 

BURT DATEN- UND SICHERUNGSSYSTEME

Pleidelsheimer Straße 17

74321 Bietigheim-Bissingen

– Auftragnehmer –

 

1.    Zweck dieser Vereinbarung

Der Auftragnehmer führt im Auftrag des Auftraggebers Installations- und/oder Wartungs- und/oder Pflegearbeiten an Anlagen zur Videoüberwachung und/oder Zutrittskontrolle durch. Die Tätigkeiten erfolgen ausschließlich vor Ort beim Auftraggeber und auf dessen Geräten. Es erfolgt keinerlei Datentransfer zum Auftragnehmer.

(1) In dem Zusammenhang ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Kenntnis von personenbezogenen Daten oder Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen des Auftraggebers erhält.

 

2.    Datenschutzrechtliche Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen insbesondere, die zu personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), vertraulich zu behandeln.

(2) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur verwenden, soweit dies für die Durchführung seiner Leistungen für den Auftraggeber erforderlich ist.

(3) Die Pflichten zur Geheimhaltung gelten auch nach Abschluss des Auftrages fort.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auftraggeber die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(5) Der Auftragnehmer hat alle seine Beschäftigten auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und dies auf Anfrage gegenüber dem Auftraggeber in geeigneter Weise nachzuweisen.

 

3.    Ausführung der Tätigkeiten

Die Tätigkeiten werden von Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgeführt.

 

4.    Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie endet automatisch 2 Jahre nach der letzten Beauftragung.

 

5.    Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Auftraggebers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

 

Stand: 23.10.2023